{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_32", "Checksum": "66130a46be7d970c7d0d5d4af3a60fd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:43", "Checksum": "3c7974715f5cb78cc522de3176090fdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n124\nGrundlage des Revisionsgesuches von vornherein ausser Betracht fallen.\nDiesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen\nder Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Festsstellung vermag auch\nder Hin- weis auf ein weiteres Strafmandat, welches der Kreispräsident\noffenbar am 2,. Mai 1995 wegen Bettelei erlassen hat, nichts zu ändern.\nEin innerer Zu- sammenhang mit der Verurteilung wegen Diebstahls fehlt\nhier offensichtlich. Somit bleibt noch zu überprüfen, ob die Revision\naufgrund der Lese- und Schreibunkenntnis von M. angezeigt gewesen\nwäre.\nb) M. wurde der Begehung eines Diebstahls nach Art. 137 Abs. 1\nStGB für schuldig befunden. Als mögliche Revisionsgründe kommen\ndaher grundsätzlich nur Nova in Frage, welche ihre Täterschaft in\nerhebliche Zweifel zu ziehen vermögen. Inwieweit das vorgebrachte Leseund Schreibmanko hierzu geeignet ist, kann aber nicht nachvollzogen\nwerden. Dies hat sogar un- abhängig davon zu gelten, ob der Kreisrichter\nein unparteiisches und unabhän- giges Gericht im Sinne der EMRK darstellt\noder, wie von der Berufungskläge- rin vorgebracht, nicht. Der\nVollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch hin- zugefügt, dass das\nStrafmandatsverfahren der bündnerischen StPO sehr wohl den in der\nEMRK festgeschriebenen Anforderungen genügt (Donatsch, a.a.O., S.\n320). Zusammenfassend kann somit schon an dieser Stelle festgehal- ten\nwerden, dass sich der Kreispräsident zu Recht gegen eine Wiederaufnahme\ndes Strafverfahrens entschieden hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, die\nSchreib- und Leseunkenntnis von M. sei rechtlich von vornherein\nunbeachtlich gewesen. Die Folge dieses Nichtbeherrschens soll gemäss\nden Ausführungen der Berufungsklägerin darin zu sehen sein, dass es für\nsie unmöglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von\n10 Tagen gegen das Straf- mandat Einsprache zu erheben. Demzufolge\ndürfe ihr aus dem Fristablauf auch kein Nachteil erwachsen. Damit wird\nein möglicher Grund für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist\nvorgebracht. Da der Kreispräsident vorlie- gendenfalls auch für ein\nWiederherstellungsverfahren zuständig gewesen wäre, soll hier noch kurz\nder Frage nachgegangen werden, ob M. aufgrund ihrer Lese- und\nSchreibprobleme und gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 1995 allenfalls\neine neue Einsprachefrist zu gewähren gewesen wäre.\nNach Art. 65a StPO kann die Wiederherstellung einer Frist\nverlangt werden, falls der Nachweis erbracht wurde, dass ihre Einhaltung\nwegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Wie\ngesehen, lässt M. vor- bringen, den Gedankengehalt des Strafmandates\nnicht verstanden zu haben, weshalb sie keine Einsprache dagegen\nerhoben habe. Das intellektuelle bzw. sprachliche Nachvollziehen des\nInhaltes eines Strafmandates durch den An- geschuldigten gilt nun als\n125\nVoraussetzung für die Annahme, dass dieser rechts- wirksam auf die\nEinsprache verzichten kann bzw. dass die entsprechende Frist zu laufen\nbeginnt (Donatsch, a.a.O., S. 328 f.). So obliegt es der zustän- digen\nBehörde, den Angeschuldigten über die Rechtslage aufzuklären\n\n126\n(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei\neinem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).\nLiegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der\nEinsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses\nim Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36\ndenn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen\nVerfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er\nverhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der\neben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die\nzuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund\neigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in\nder Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache\nmindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt\ndie Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein\nunverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Einsprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall\nvor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -\noffengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein\nWiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des\nunverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und\nSchreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,\nwäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem\nZeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer\nInteressen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung\nunterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von\nihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre\nein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stellen gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst\nvom\n1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch\nnicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.\nSB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995\n\n"}