{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_32", "Checksum": "66130a46be7d970c7d0d5d4af3a60fd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:43", "Checksum": "3c7974715f5cb78cc522de3176090fdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n122\nsprechendes Gesuch aus Gründen der Rechtssicherheit bloss auf\nprozesslei- tende Beschlüsse oder Verfügungen beziehen kann (R.\nHauser, ebenda).\nVorliegendenfalls stellt das in Rechtskraft erwachsene\nStrafmandat des Kreispräsidenten vom 5. Dezember 1995 ein\nSachurteil dar (A. Do- natsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche\nVerfahrenserledigungen mit Einspra- chemöglichkeit, insbesondere aus\ndem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK, in: ZStrR, Bd. 112, 1994, S. 320).\nDementsprechend war der Kreispräsident ge- halten, das\nWiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch der heutigen Berufungsklägerin einzig nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO\nüber die Wiederaufnahme (Revision) zu behandeln. Eine\nWiedererwägung wäre gar nicht zulässig gewesen.\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der heutigen Berufung\nvor- erst einmal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des\nKreispräsiden- ten. Ausserdem soll die Strafangelegenheit gegen sie\neingestellt werden. Während auf das erste Rechtsbegehren ohne\nweiteres eingetreten werden kann, muss dies bezüglich des Zweiten\nverneint werden. Gemäss Art. 147 ff. StPO gilt es beim bündnerischen\nRevisionsverfahren nämlich strikte zwi- schen der Zulassung des\nGesuches und der Neubeurteilung in der Sache selbst zu unterscheiden.\nBei der Zulassung entscheidet die zuständige Instanz einzig, ob die\nVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Wird dem\nWiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist ein neues Verfahren vor der\ngleichen Instanz durchzuführen (Art. 151 StPO). Vorliegend wurde die\nZu- lassung durch den Kreispräsidenten verneint. Der Streitgegenstand\ndes heu- tigen Verfahrens ist dementsprechend auf die Überprüfung des\nVorliegens der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt. Insofern kann\naber nicht über eine mögliche Einstellung der Strafuntersuchung gegen\nM. befunden wer- den. Dies käme einer Neubeurteilung gleich, welche,\nwie gesehen, dem Kreispräsidenten zustehen würde.\n3. a) Nach Art. 147 ff. StPO kann die Wiederaufnahme eines\ndurch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens verlangt\nwerden, falls neue erhebliche Tatsachen oder Beweise (sogenannte\nNova), die dem Rich- ter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt\nwaren, geltend gemacht werden. Demzufolge stellt die Rüge\nungenügender Würdigung bekannter Tatsachen, falscher Anwendung\nder Strafgesetzes oder nachträglicher Ände- rung der Rechtssprechung\nkeine genügende Grundlage für ein Revisonsge- such dar. Eine verpasste\nBerufung soll nicht durch eine Revision ersetzt wer- den können (vgl. W.\nPadrutt, a.a.O., S. 229). M. führt als Revisionsgründe ei- nerseits die\nTatsache an, dass sie als des Lesens und Schreibens Unkundige den\n123\nInhalt des Strafmandates des Kreispräsidenten nicht verstehen habe\nkönnen, weshalb sie darauf verzichtet habe, dagegen Einsprache zu\nerheben. Anderseits sei das Strafmandat aufgrund einer willkürlichen\nBeweiswürdi- gung zustande gekommen. Letzteres muss nach dem\noben Gesagten als\n\n"}