{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af3b42e5fc388aac8a467c4c3a4b7d6012b88040c08514ac081f228acaea6587edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_32", "Checksum": "66130a46be7d970c7d0d5d4af3a60fd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:43", "Checksum": "3c7974715f5cb78cc522de3176090fdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das\nangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur\nUntersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen\nwerden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die\nletztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten\nBestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und\naus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund\nersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den\nUmweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten erscheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft\nüberwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem\nKreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.\nSB 48/95 Urteil vom 8. August 1995\nSB 49/95\n\n32 - Art.\nStrafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;\n147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).\n- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen\nStrafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechtsmittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist\ndie Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als\nRechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und\nVerfügungen (Erw. 1).\n- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;\nZweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend\ndie Zulassung der Revision und die Neubeurteilung\n( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,\nLese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.\n3 a und b).\n- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der\nurteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines\nRechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und\nSchreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wiederherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verurteilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.\ndurch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In\ncasu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen\nein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des\n119\nWiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).\n\n120\nErwägungen:\n1. Der Kreispräsident behandelte die als\nWiedererwägungsgesuch/ Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 1.\nMai 1995 einzig nach den Be- stimmungen der StPO über die\nWiederaufnahme (Revision). Dagegen lässt die Berufungsklägerin\nvorbringen, ihr stehe analog der verwaltungsrechtli- chen Praxis des\nBundesgerichts zu Art. 4 BV auch im Strafrecht ein An- spruch auf\nWiedererwägung zu. Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die\nStPO keine Wiedererwägung kenne. Vorgängig scheint es deshalb angebracht, die Rechtsinstitute der Wiedererwägung und der Revision im\nVerwaltungsverfahren einander gegenüberzustellen, um sodann ihre\nBedeutung im Strafrecht festzuhalten.\nWiedererwägungs- und Revisonsgesuche im\nVerwaltungsverfahrens- recht sind Gesuche an eine Behörde, eine\nrechtskräftige Verfügung aufzuhe- ben oder abzuändern. Ein\nHauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass das Revisionsgesuch an\nFormen und Fristen gebunden ist, das Wiedererwä- gungsgesuch jedoch\nnicht (BGE 113 Ia 150). Letzteres ist ein Rechtsbehelf, während die\nRevison ein Rechtsmittel darstellt. Demnach ist die um Wiedererwägung gebetene Behörde grundsätzlich auch nicht gehalten, auf\nein entsprechendes Gesuch einzutreten. Ausnahmsweise besteht jedoch\nauf- grund von der zu Art. 4 BV entwickelten Lehre und\nRechtssprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung (sogenannt\nqualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch). Dies ist beispielsweise dann\nder Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich\ngeändert haben oder wenn der Gesuchs- steller erhebliche Tatsachen\noder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht\nbekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn\nunmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Inhaltlich stimmen\ndiese Tatbestände mit den anerkannten Revisonsgründen überein (U.\nBeerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 171 f.).\nInso- fern stellt sich die Frage, weshalb es neben der Revision das\nqualifizierte Wie- dererwägungsgesuch als weiteres ausserordentliches\nRechtsmittel gibt. Der Grund dafür liegt darin, dass in gewissen\nVerwaltungsverfahrensgesetzen (so\nz.B. VwVG) kein Verfahren für die Revision von erstinstanzlichen\nVerfü- gungen vorgesehen ist. Das qualifizierte\nWiedererwägungsgesuch erweist sich somit als ein Hilfskonstrukt für\ndie fehlende Revisonsmöglichkeit. Im Strafrecht findet man nun eine\ngänzlich andere Rechtslage vor. So kann sich ein Revisionverfahren ohne\n121\nweiteres auf ein erstinstanzliches Sach- oder Pro- zessurteil beziehen (R.\nHauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl.,\nBasel 1984, S. 124 f.; W Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, S.\n229). Folglich erübrigt sich aber auch ein Rückgriff auf die Rechtsfigur\nder qualifizierten Wiederwägung. Die Wiedererwägung findet im\nStrafrecht daher einzig als Rechtsbehelf Anwendung, wobei sich ein ent-\n\n"}