32 - Art. Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision; 147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO). - Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechtsmittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen (Erw. 1). - Wiederaufnahme (Revision).