Es ist auch kein Grund ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten erscheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat. SB 48/95 Urteil vom 8. August 1995 SB 49/95