146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren ist das angefochtene Urteil einerseits aufzuheben, weil gravierende Mängel im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutage 121 getreten sind, und andererseits hat sich herausge- stellt, dass die Untersuchung ergänzungsbedürftig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Sache, versehen mit verbindlichen Weisungen, an das Kreisge- richt zurückzuweisen ist, das seinerseits die Staatsanwaltschaft mit der Er-