145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Er kann nöti- genfalls die Verhandlung vertagen, um die Untersuchung durch die Staats- anwaltschaft beziehungsweise den Kreispräsidenten ergänzen zu lassen. Fin- det keine mündliche Berufungsverhandlung statt und gestattet die Akten- lage kein neues Urteil, wird der Fall gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen.