d EMRK vor, nach welcher Bestimmung dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55 Seite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Nach Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen.