Werden diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55 Seite 181).