O. S. 180), allen voran die Zeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle durch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht korrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung der Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der Wahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine Verlet- zung von Art.