bezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie grundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier werden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das direkte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt zitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und eingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die Zeugeneinvernahme.