Aber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie ge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen Position be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle untersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf Befragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die Verfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen nur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter durchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Verteidigers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des Be- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich,