Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Untersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe; die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft 119 unterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien jedoch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle Zeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins untersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der Kantonspolizei übertragen werden.