71 StPO festge- stellt, die polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person gegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Untersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe; die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft 119 unterstellt sei.