Bereits im Entscheid PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person gegeben seien.