Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art.