Wie schon mehrmals festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht tolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe.