Der Untersuchungsrichter hat die für die Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er beschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich des Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und begnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der Polizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht tolerierbar.