Auch dieser für die Anklage wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte, unterblieb. Wie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und insbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen von Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende, recht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die Kantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen;