Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen jedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte, unterblieb.