118 sich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls geht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11. Dezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen erlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen jedoch keinen Unfall verursacht hat.