Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im 117 Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die im gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin B. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es