Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die Kantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1, in welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989 erfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des Angeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der Eheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im 117 Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden.