Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere um die Entschädigungen für die Redaktion und die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch gemäss Art. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten sein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen, gesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben. 2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die Kantonspo- lizei gemacht haben.