Da die Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten belastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere um die Entschädigungen für die Redaktion und die Ausfertigung des Urteils.