Über die Zuteilung der Ko- sten der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert, wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten belastet wurde.