Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige gehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert, wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte.