Zu Recht beanstandet die Verteidigung schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden. Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige gehören würden, ist nicht ersichtlich.