10 der Erwägungen die Probezeit auf drei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen vergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine Probezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden.