116 gepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht wird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser Anklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die Nichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in diesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO, wonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder freigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist. Das Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei es nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf drei Jahre festsetzte.