Diese elementare Strafzumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei 115 ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die Aufhe- bung des Urteils bildet. Neben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für schuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche Gegenstand dieses Ankla-