Nach dem der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Strafzumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei 115 ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die Aufhe- bung des Urteils bildet.