Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz gegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den Schuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt und jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen.