die Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der Strafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteilsbegründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten erörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche Entscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon dieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. e) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes.