Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das Kreisgericht mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort wird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind. Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der Strafzumessung zu stellen sind.