Urteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter anderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom Untersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge der Verteidigung ein. d) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das Kreisgericht mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen.