115 genden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur das Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert, ihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den Zivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht schliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen (vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle diese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz zu beheben. c) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte