Von dieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch Adhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während die Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März 1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche- rungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die Geltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die Neuenburger Le- ben nicht vernehmen liess. Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der Hauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie 114 die übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem Anklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt