P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war und das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition entspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus, dass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es ist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil aufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug auf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien vorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht wurden.