Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche Verfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an folgenden Mängeln: a) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei dem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts handelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war und das Urteil auch unterschrieben hat.