Die Berufung der Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit beanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung einleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche den formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu genügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.