113 teriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch auf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit beanstandet wird.