und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen