{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_31", "Checksum": "18a391b8baff10558879f41a578e4a07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:38", "Checksum": "96e101908042c647ec7f46a1a2426f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n120\nAber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie\nge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen\nPosition be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle\nuntersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf\nBefragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die\nVerfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen\nnur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter\ndurchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Verteidigers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des\nBe- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich,\nbezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit\nim gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie\ngrundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier\nwerden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das\ndirekte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt\nzitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und\neingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die\nZeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle\ndurch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht\nkorrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung\nder Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der\nWahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden\ndiese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung\npraktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine\nVerlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung\ndem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des\nStrafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von\nBelastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder\naber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll\nschriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55\nSeite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen\nnicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung\nan die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n3. Nach Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in\nallen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Er kann\nnöti- genfalls die Verhandlung vertagen, um die Untersuchung durch\ndie Staats- anwaltschaft beziehungsweise den Kreispräsidenten ergänzen\nzu lassen. Fin- det keine mündliche Berufungsverhandlung statt und\ngestattet die Akten- lage kein neues Urteil, wird der Fall gemäss Art.\n146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im vorliegenden\nVerfahren ist das angefochtene Urteil einerseits aufzuheben, weil\ngravierende Mängel im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutage\n121\ngetreten sind, und andererseits hat sich herausge- stellt, dass die\nUntersuchung ergänzungsbedürftig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob\ndie Sache, versehen mit verbindlichen Weisungen, an das Kreisge- richt\nzurückzuweisen ist, das seinerseits die Staatsanwaltschaft mit der Er-\n\n122\ngänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das\nangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur\nUntersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen\nwerden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die\nletztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten\nBestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und\naus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund\nersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den\nUmweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten erscheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft\nüberwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem\nKreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat.\nSB 48/95 Urteil vom 8. August 1995\nSB 49/95\n\n32 - Art.\nStrafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision;\n147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).\n- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen\nStrafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechtsmittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist\ndie Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als\nRechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und\nVerfügungen (Erw. 1).\n- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren;\nZweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend\ndie Zulassung der Revision und die Neubeurteilung\n( Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-,\nLese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw.\n3 a und b).\n- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der\nurteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines\nRechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und\nSchreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wiederherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verurteilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B.\ndurch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In\ncasu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen\nein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des\n\n119\nWiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).\n\n120\n"}