{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_31", "Checksum": "18a391b8baff10558879f41a578e4a07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:38", "Checksum": "96e101908042c647ec7f46a1a2426f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n118\nsich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls\ngeht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11.\nDezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen\nerlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene\nChauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage\nausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches\nGewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der\nfraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen\njedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage\nwesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei\neinvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme\nder Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der\nSachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte,\nunterblieb.\nWie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und\ninsbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen\nvon Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende,\nrecht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die\nKantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die\nBeweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er\nbeschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich\ndes Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und\nbegnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der\nPolizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals\nfestgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht\ntolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals\nausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die\nAb- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem\nUnter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und\nbetont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die\nParteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen\ndürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des\nUntersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid\nPKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die\nBeschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die\npolizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder\nNebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte\nfür die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person\ngegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Untersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe;\ndie Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der\nUntersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft\n119\nunterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien jedoch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle\nZeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins\nuntersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der\nKantonspolizei übertragen werden.\n\n"}