{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_31", "Checksum": "18a391b8baff10558879f41a578e4a07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:38", "Checksum": "96e101908042c647ec7f46a1a2426f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n116\ngepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht\nwird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser\nAnklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die\nNichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in\ndiesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO,\nwonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder\nfreigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist.\nDas Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei\nes nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf\ndrei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen\nvergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine\nProbezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung\nschliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und\nBarauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch\nSchreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden.\nDass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der\nVerordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu\ndenen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale\nAmtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige\ngehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten\nder auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt\nsich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert,\nwer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die\nKosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das\nKreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von\nFr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel\nSchreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten\nbelastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere\num die Entschädigungen für die Redaktion\nund die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch\ngemäss\nArt. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung\ngestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten\nsein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen,\ngesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben.\n2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die\nAussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die\nKantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1,\nin welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989\nerfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des\nAngeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der\nEheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im\n117\nWiderspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der\nVorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die\nim gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin\nB. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es\n\n"}