{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_31", "Checksum": "18a391b8baff10558879f41a578e4a07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:38", "Checksum": "96e101908042c647ec7f46a1a2426f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 115\ngenden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur\ndas Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert,\nihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den\nZivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht\nschliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen\n(vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle\ndiese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die\nVorinstanz zu beheben.\nc) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte\nUrteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter\nanderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das\nangefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom\nUntersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten\nRechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge\nder Verteidigung ein.\nd) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das\nKreisgericht\nmit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher\nStrafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine\nGefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort\nwird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind.\nDas Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die\nAnforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der\nStrafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass\nalle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteilsbegründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten\nerörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche\nEntscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht\nsowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon\ndieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils führen.\ne) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das\nDispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz\ngegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den\nSchuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten\nBetrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt\nund jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem\nder erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim\nZusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener\nStrafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren\nDauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Strafzumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei\n115\nver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die\nAufhe- bung des Urteils bildet.\nNeben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der\nIrreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für\nschuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss\nArt. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche\nGegenstand dieses Ankla-\n\n"}