{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763379af78272ac5b68b820dac55e6357dd81d5cff38064734238af156ff912c35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_31", "Checksum": "18a391b8baff10558879f41a578e4a07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:38", "Checksum": "96e101908042c647ec7f46a1a2426f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nund verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt\nes jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das\nGegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit\nder Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter\nzivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall,\nwenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer\nanalogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,\ngegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus\nder gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar\nverstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen\nDurchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten\ndarf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht\nwerden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht.\nSB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995\n\n31 - Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das\nGerichtsverfahren und das Urteil.\n- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes,\nunter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die Anträge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzumessung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche\naussprechendes, den Freispruch von einem Anklagepunkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzuheben (Erw. 1).\n- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf\ndie polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf untersuchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und\nAuskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige\nDelegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters\nan die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO;\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).\n- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung\nder Untersuchung und anschliessender Vorlegung an\ndie Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3,\nArt. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Angeklagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma-\n\n113\nteriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch\nauf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der\nStaatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im\nZusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur\nStrafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und\ndie fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit\nbeanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung\neinleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche\nden formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu\ngenügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken\nformeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche\nVerfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an\nfolgenden Mängeln:\na) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen,\ndass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei\ndem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts\nhandelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war\nund das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition\nentspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das\nGerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus,\ndass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es\nist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil\naufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug\nauf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien\nvorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht\nwurden.\nb) In der Schlussverfügung vom 27. Oktober 1994 hat der Untersuchungsrichter den Versicherungsgesellschaften Freiburger Allgemeine\nVersi- cherung, Secura Versicherung, Neuenburger Leben und\nWinterthur-Versi- cherungen Gelegenheit gegeben, innert zwanzig\nTagen ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem\nAngeschuldigten in Form einer schriftlichen Klage einzureichen. Von\ndieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch\nAdhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während\ndie Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März\n1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche-\nrungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die\nGeltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die\nNeuenburger Le- ben nicht vernehmen liess.\nGemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der\nHauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie\n114\ndie übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem\nAnklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt\nvoraus, dass die Adhäsionsklä- ger überhaupt zur Hauptverhandlung\nvorgeladen werden. Dies ist im vorlie-\n\n"}