- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3). Erwägungen: 1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Angeklagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma- 113