1). - Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf untersuchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2). - Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art.